Mögliche Rollen eines Sachverständigen

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen mit derselben Sorgfalt ausgewählt werden wie andere Gutachter oder auch Anwälte.

Ein Sachverständiger kann vom Gericht beauftragt werden und wird dadurch für diesen Fall zum "Gerichtsgutachter".

Ein Sachverständiger kann auf Antrag der beteiligten Parteien zum Schiedsgutachter bestellt werden, wobei seine Entscheidung weitreichende Folgen haben kann! Schiedsgutachter entscheiden nach billigem Ermessen. Das heißt sie klären Sachfragen ab und entscheiden innerhalb dieses Ermessensspielraums. Wenn der Schiedsgutachter sich an die Regeln gehalten hat, ist seine Entscheidung endgültig sofern mindestens eine Partei an ihr festhält. Nur wenn alle Parteien zustimmen, wird die Entscheidung des Schiedsgutachters verworfen. Der Schiedgutachter klärt nicht nur Sachfragen und stellt Tatsachen fest sondern er entscheidet gemäß seinem Auftrag das weitere Vorgehen. Wenn er z.B. Mieten oder Pachten festlegt, werden diese für die Parteien bindend, sofern er sich an die Regeln gehalten hat. Wenn sein Auftrag dies beinhaltet, kann er entscheiden, dass der Kaufvertrag einer nicht abnahmefähigen Maschine rückabgewickelt wird. Auch eine eventuell anzurechnende Nutzungsentschädigung legt er verbindlich fest, wenn dies Bestandteil seines Auftrages ist. Wenn eine (Schieds-)Gutachterabrede in einem Vertrag enthalten ist, ist es nicht möglich eine Klage einzureichen wenn der strittige Punkt unter die (Schieds-)Gutachterabrede fällt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich trotz gültiger (Schieds-)Gutachterabrede ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen zu lassen. Statt einer (Schieds-)Gutachterabrede werden heute vermehrt Gütestellen- oder Mediationsklauseln verwendet. Es ist möglich einen Sachverständigen, der auch Gütestelle und Mediator ist, mit der Verfahrensdurchführung zu beauftragen. Wie in jedem Mediationsverfahren wird der sachverständige Mediator keine eigenen Vorschläge zur Konfliktlösung unterbreiten. Durch seinen Sachverstand kann er jedoch gezielter Fragen stellen und den Parteien helfen eine Lösung zu finden, mit der alle Beteiligten leben können.

Obwohl die Möglichkeit besteht, ist der Sachverständige selten Richter in einem Schiedsgerichtsverfahren (engl.: arbitration).

Ein Sachverständiger kann als Privatgutachter Streithelfer einer Prozesspartei sein oder aber durch fachliche Unterstützung und Beratung auch Streitfälle frühzeitig schlichten. Zu seinem Aufgaben gehört es auch überzogene Forderungen seines Auftraggebers oder geringe Erfolgsaussichten zu benennen. Nicht selten stellt ein Sachverständiger (als privat- oder als Gerichtsgutachter) während einer Berufungsverhandlung fest, dass es den verhandelten Streitfall gar nicht gibt, was dann zur Abweisung der Klage führt. Insbesondere wenn in einer Klage nicht die "Symptome" sondern die Ursachen Klageinhalt sind, kommt es regelmäßig vor, dass der Sachverständige feststellt, dass die vermuteten Ursachen unzutreffend sind. Auch die Interpretation von Verträgen und hier insbesondere auch wenn ein und dieselbe Sache im Vertrag verschieden oder sehr ungenau bzw. sachlich falsch bezeichnet wird, hat schon zum vorzeitigen Ende von Berufungsverhandlungen geführt.

Bei komplexen Abnahmen (von Maschinen, Anlagen, Gebäude, größere Gewerke) oder Abnahmen bei denen Probleme erwartet werden, kann ein Sachverständiger (auch wenn er von einer Partei beauftragt wurde) für alle Parteien schlichtend eingreifen und zwar häufig bevor ein Streit entsteht.